Verordnung zur Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände (Beitragsbemessungsverordnung - BBV) Vom... Auf Grund des $ 80 Absatz 1a Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. | Nr. 20), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. | Nr. 28) eingefügt wordenist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Benehmen mit dem Ausschussfür Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landtages: 81 Regelungsgegenstand, Anwendungsbereich (1) Die Bemessung derBeiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände bestimmt sich nach der Größe der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind, und nach der Nutzungsartengruppe, der die Flächen im Liegenschaftskataster zugeordnet sind (8 80 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes). Diese Verordnungregelt die Zuordnung der Nutzungsartengruppen, der die beitragspflichtigen Flächen im Liegenschaftskataster zugeordnet sind, zu den Vorteilsgebietstypen gemäß $ 80 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Höhe der Beitragsbemessungsfaktoren für die Vorteilsgebietstypen. \ (2) Die Regelungen gelten für die Erhebung der Beiträge der Gewässerunterhaltungsverbände gegenüber ihren Mitgliedern. Für die Umlage derBeiträge durch die Gemeindegilt $ 80 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes. 82 Zuordnung der Nutzungsartengruppen zu den Vorteilsgebietstypen, Beitragsbemessungsfäktoren (1) Die Zuordnung der Nutzungsartengruppen zu den drei Vorteilsgebietstypenergibt sich aus der Anlage. : Die dort genannten Vorteilsgebietstypen sind abschließend. (2) Die Beitragsbemessungsfaktoren pro Flächeneinheitfür die Vorteilsgebietstypen ergebensich aus der Anlage. 83 Liegenschaftskataster, Stichtag, mehrere Nutzungsartengruppen auf einem Grundstück (1) Maßgeblich für die Beitragserhebung im Beitragsjahr sind die am 1. Juni des Vorjahres im Liegenschaftskataster erfassten Nutzungsartengruppen (8 80 Absatz 1 Satz 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes). Die tatsächliche Nutzungist unbeachtlich. Änderungen des Liegenschaftskatasters nach dem Stichtag werden erst im nachfolgendenBeitragsjahr berücksichtigt. (2) Alle beitragspflichtigen Flächen sind entsprechend ihrer Zuordnung zu einer Nutzungsartengruppe einem Vorteilsgebietstyp zuzuordnen. Sind mehrere Nutzungsartengruppenfür ein Grundstück im Liegenschaftskataster verzeichnet, ist die Fläche anteilig entsprechend den amtlichen Flächenanteilen im Liegenschaftskataster den jeweiligen Vorteilsgebietstypen zuzuordnen. Für diese Flächengelten die Beitragsbemessungsfaktoren für den jeweiligen Vorteilsgebietstyp. 84 Kosten Die Kostenfür die Beschaffung und Verwendung derzur Beitragserhebung notwendigen Daten sind unselbständiger Bestandteil der Gewässerunterhaltungskosten. 85 Inkrafttreten Diese Verordnungtritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Potsdam, den ...
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